Sofern es sich um eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt, ist diese steuerfrei.
Werden die Leistungen dagegen von einer privaten Unfallversicherung gewährt, sind sie steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegen die Rentenleistungen der Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
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Häufige Fragen
Ich bin 2014 Rentner geworden und habe gelesen, dass nicht die ganze Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versteuert werden muss. Wie ist das zu verstehen?
Es ist korrekt, dass nur ein Teil dieser Rente steuerpflichtig ist, während der andere Teil steuerfrei bleibt.
Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Anteil bildet der Jahresbetrag der Rente. Entscheidend für den Besteuerungsanteils sind das Jahr des Rentenbeginns und der in diesem Jahr maßgebende Prozentsatz. Mit diesem Prozentsatz erfolgt die Rentenbesteuerung im Jahr des Rentenbeginns.
Der endgültige Rentenfreibetrag, der dann grundsätzlich auch in den Folgejahren gilt (sofern es sich lediglich um regelmäßige Rentenanpassungen handelt), kann erst im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt werden.
Er ergibt sich, in dem der Jahresbetrag der Rente, welcher dem Rentenbeginn folgt, zunächst mit dem entsprechenden Prozentsatz für den Besteuerungsanteil multipliziert wird. Dieser Betrag wird anschließend vom zuvor ermittelten Jahresbetrag der Rente, welcher dem Rentenbeginn folgt, subtrahiert und ergibt dann den Rentenfreibetrag.
Zu beachten ist auch, dass sich der Besteuerungsanteil für die jeweiligen Neurentner jährlich erhöht, bis er im Jahr 2040 100% erreicht.
Lag dieser Besteuerungsanteil für Personen, die in 2005 erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, bei 50%, so liegt er bei Personen, die z.B. erstmals in 2014 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, schon bei 68%.
Von dem eben beschriebenen Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung gibt es eine Ausnahme – die sog. Öffnungsklausel –, auf die hier wegen ihrer Komplexität nicht eingegangen wird.
Ich bin Angestellter und habe ein Haus in Deutschland gekauft, das ich vermieten möchte. Wären die Mieteinnahmen auch umsatzsteuerpflichtig?
Vermieter werden umsatzsteuerlich als Unternehmer behandelt und erzielen mit der Vermietung steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Grundsätzlich ist die Vermietung des Hauses aber von der Umsatzsteuer befreit. Zu beachten ist jedoch, dass z.B. die Vermietung des Hauses an Feriengäste zur kurzfristigen Beherbergung umsatzsteuerpflichtig ist.
Ich habe eine Eigentumswohnung gekauft, die ich nun entgeltlich zu Wohnzwecken vermieten möchte. Wie kann ich den Kaufpreis steuerlich in Abzug bringen?
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Der Kaufpreis stellt keine sofort abziehbaren Werbungskosten dar. Vielmehr erfolgt eine sog. Gebäudeabschreibung, die sich auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes bezieht. In Abhängigkeit von der Fertigstellung des Gebäudes können sich unterschiedliche Prozentsätze ergeben, mit dem das Gebäude abgeschrieben wird.
Damit wird erreicht, dass der gezahlte Kaufpreis nicht sofort in voller Höhe die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindert, sondern anteilsmäßig über die Jahre der Nutzbarkeit des Gebäudes verteilt wird.
Zu beachten ist auch, dass es neben dem Kaufpreis noch andere erwerbsbedingte Aufwendungen gibt, die nicht sofort abziehbare Werbungskosten darstellen, sondern als Anschaffungskosten zu behandeln sind.
Mein Mieter hat mir zum 30.12. bereits die Miete für den Januar des Folgejahres überwiesen. Muss ich diese Mietzahlung als Einnahme im abgelaufenen Kalenderjahr berücksichtigen?
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt das sog. Zufluss- und Abflussprinzip. Dies bedeutet, dass Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen wurden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Jedoch gibt es davon eine Ausnahme: so gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr zugeflossen.
Dementsprechend fließen dem Vermieter grundsätzlich seine Mieteinnahmen mit der Überweisung der Miete zu (im Beispiel damit eigentlich im abgelaufenen Kalenderjahr).
Da es sich jedoch bei der Miete um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt, die wirtschaftlich ins Folgejahr gehört und innerhalb einer kurzen Zeit vor Beginn des entsprechenden Kalenderjahres dem Vermieter zugeflossen ist, ist sie als Einnahme dem Folgejahr zuzurechnen und gehört nicht zu den Einnahmen des abgelaufenen Kalenderjahres.
Ich habe von meinem Mieter für die Vermietung einer Wohnung eine Kaution erhalten, die er generell nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückbekommt. Muss ich diese Kaution bei Zahlung als Mieteinnahme behandeln?
Zu den Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen alle Güter in Geld oder Geldeswert (z.B. Sachleistungen), die der Vermieter für die Nutzungsüberlassung erhält. Dies sind z.B. die Nettokaltmiete aber auch Umlagen, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt und vereinnahmt.
Keine Einnahme ist dagegen grundsätzlich die gezahlte Kaution des Mieters an den Vermieter, da diese wirtschaftlich und steuerlich dem Mieter zuzurechnen ist.
Etwas anderes gilt nur, wenn z.B. der Mieter seine Miete trotz Aufforderung nicht bezahlt und die Kaution dann mit der Miete verrechnet wird. In diesem Fall liegen im Zeitpunkt der Verrechnung Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor.
Ich beginne im kommenden Monat meine freiberufliche Tätigkeit in Deutschland. Ich hatte jedoch schon Ausgaben, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Kann ich diese Ausgaben steuerlich geltend machen?
Sofern betriebliche Aufwendungen vor einer Betriebseröffnung entstehen, handelt es sich steuerlich um sog. vorweggenommene Betriebsausgaben. Diese können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn ein hinreichend genauer Zusammenhang mit der späteren Gewinnerzielung aus der angestrebten freiberuflichen Tätigkeit besteht.
Beispielsweise können entstandene Kosten (z.B. Maklergebühren) für die Anmietung einer Praxis solche vorweggenommenen Betriebsausgaben darstellen.
Ich bin vorrangig als Arbeitnehmer angestellt, möchte mich aber nebenberuflich gewerblich selbständig machen. Wie wird das steuerlich gehandhabt?
Als Arbeitnehmer werden weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die der Lohnsteuer unterworfen werden.
Die nebenberufliche Tätigkeit, mit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, muss beim Finanzamt, auch wenn sie im Nebengewerbe durchgeführt wird, mittels des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung angemeldet werden. Gleiches gilt für eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt.
Mittels dieser steuerlichen Anmeldung werden dann z.B. vom Finanzamt eventuelle Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgelegt bzw. Feststellungen zur Umsatzbesteuerung getroffen.
Welche Steuern kommen auf mich als Existenzgründer zu?
Abhängig von der Rechtsformwahl, der Unternehmensgröße und der Art der erzielten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit) unterliegen Existenzgründer der Einkommens-, der Körperschafts-, der Gewerbe- und/oder der Umsatzbesteuerung.
Wie melde ich mich beim Finanzamt steuerlich als Existenzgründer an?
Existenzgründer, die z.B. eine gewerbliche, eine selbständige oder eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, melden sich beim Finanzamt durch die Abgabe des ausgefüllten sog. Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an.