Ich habe aufgrund persönlicher Umstände meine Steuererklärungen für das Jahr 2014 noch nicht beim Finanzamt eingereicht, obwohl ich dazu vom Finanzamt aufgefordert wurde. Nun hat es mir für das Jahr 2014 vor kurzem Steuerbescheide übersandt. Darf das Finanzamt dies tun? Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Um das Steueraufkommen nicht zu gefährden, hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige z.B. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (→ trotz Aufforderung des Finanzamtes erfolgte hier keine Abgabe der Steuererklärungen). Insofern war das Verhalten des Finanzamtes gerechtfertigt.

Auf die ergangenen Steuerbescheide kann der Steuerpflichtige verschieden reagieren: eine Möglichkeit ist z.B. das Einlegen eines Einspruches innerhalb der Einspruchsfrist unter den entsprechenden Voraussetzungen. Zu beachten ist grundsätzlich, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde nicht von der Abgabe der Steuererklärungen entbindet.

Ich bin als Unternehmer im Baugewerbe tätig und erbringe umsatzsteuerpflichtige Leistungen gegenüber meinen Kunden. Neulich hat mir jedoch ein Auftraggeber gesagt, dass ich ihm nur eine Nettorechnung stellen darf und er für mich die Umsatzsteuer abführen würde. Ist das möglich und wenn ja, warum?

Erbringt ein Unternehmer an seinen Kunden eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung im Inland, hat er grundsätzlich in seinen Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer auszuweisen, sofern keine Sonderregelungen (z.B. Kleinunternehmerschaft) greifen. Der Unternehmer ist in diesem Fall Schuldner der Umsatzsteuer.

Sofern der Unternehmer bauleistender Unternehmer (z.B. Fenster oder Heizungsanlagen o.ä.in Gebäude einbaut) ist, ist jedoch zu unterscheiden, ob sein Kunde z.B. eine Privatperson ist, die die Leistungen für den privaten Bedarf (z.B. eigenes Familienwohnheim) bezieht oder ob sein Kunde z.B. selbst ein bauleistender Unternehmer (z.B. sog. Generalunternehmer) ist, der die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht.

Im ersten Fall (Kunde ist Privatperson) erfolgt die Rechnungstellung an den (Privat-)Kunden mit separatem Ausweis der Umsatzsteuer.

Im zweiten Fall (Kunde ist selbst bauleistender Unternehmer) erfolgt die Rechnungstellung entweder ohne Ausweis der Umsatzsteuer oder mit separatem Umsatzsteuerausweis.
Kein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt, wenn der Leistungsempfänger (z.B. Generalunternehmer als bauleistender Unternehmer) selbst Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt. In diesem Fall geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren).
Demgegenüber muss ein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgen, wenn der Leistungsempfänger zwar bauleistender Unternehmer ist, aber keine entsprechend nachhaltigen Bauleistungen erbringt.

* anzuwendende Rechtsauffassung ab 01.10.2014

Wozu benötige ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?

Die USt-IdNr. wird vom Unternehmer für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr benötigt, d.h. z.B. dann, wenn er Waren aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert. Sie hat damit eine Kontrollfunktion inne.
Zu beachten ist, dass die USt-IdNr. nur auf Antrag hin vergeben wird.

Nicht zu verwechseln ist die USt-IdNr. mit der persönlichen steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.), die jede Person (also auch Nicht-Unternehmer) zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren erhält.

In welchem Jahr muss ich als Arzt die Honorare der kassenärztlichen Vereinigung für die Monate Oktober bis Dezember des abgelaufenen Jahres als Betriebseinnahme erfassen, wenn sie mir die Kassenärztliche Vereinigung erst am 06.01. des Folgejahres überweist?

Grundsätzlich ermittelt ein Arzt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, bei der das sog. Zufluss- und Abflussprinzip gilt. Dies bedeutet, dass Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen wurden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Jedoch gibt es davon eine Ausnahme: so gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr zugeflossen.

Dementsprechend fließen dem Arzt grundsätzlich seine Honorare durch die Kassenärztliche Vereinigung erst mit Überweisung seines Anteils zu (damit im Beispiel eigentlich erst im Folgejahr).
Da es sich laut Rechtsprechung bei den Einnahmen eines Arztes von der Kassenärztlichen Vereinigung aber um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, gelten diese durch den Arzt bereits als im Vorjahr bezogen, da sie wirtschaftlich das abgelaufene Kalenderjahr (→ Honorare sind für Oktober bis Dezember des alten Jahres) betreffen und ihm kurze Zeit danach zugeflossen sind. Somit muss der Arzt im Beispiel seine Honorare der Kassenärztlichen Vereinigung für Oktober-Dezember im abgelaufenen Kalenderjahr als Betriebseinnahme erfassen.

Bin ich buchführungspflichtig?

Handelsrechtlich ergibt sich die Buchführungspflicht aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Grundsätzlich ist danach jeder Kaufmann buchführungspflichtig, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Steuerrechtlich ergibt sich eine Buchführungspflicht aus der Abgabenordnung. Demnach sind Personen, die z.B. nach dem HGB buchführungspflichtig sind auch für steuerrechtliche Zwecke buchführungspflichtig.
Ist steuerrechtlich diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann sich eine Buchführungspflicht dennoch für bestimmte Personengruppen wie Gewerbetreibende ergeben, wenn sie bestimmte Grenzen überschreiten (z.B. wenn Gewerbetreibenden einen Gewinn von mehr als EUR 60.000,00 im Kalenderjahr* erzielt haben).

Da die Kaufmannseigenschaft handelsrechtlich ein Handelsgewerbe voraussetzt, gilt das o.g. grundsätzlich nur für Personen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (z.B. die Gruppe der Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Heilpraktiker), sind daher grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Dies bedeutet aber nicht, dass sie keine anderweitigen Aufzeichnungen über ihre Geschäfte zu führen haben.

* anzuwenden auf Gewinne der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Ich habe ein paar Monate im Jahr Elterngeld bezogen und bin anschließend wieder als Arbeitnehmer angestellt gewesen. Gehört das Elterngeld zu meinem Arbeitslohn?

Beim Elterngeld handelt es sich um eine Einkommensersatzleistung, die steuerfrei ist. Sie gehört nicht zum Arbeitslohn.
Dennoch muss das Elterngeld in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da es unter den sog. Progressionsvorbehalt fällt. Dies bedeutet, dass diese Einnahmen in die Berechnung des individuellen Steuersatzes mit einbezogen werden. Der so ermittelte Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (welches nicht das bezogene Elterngeld beinhaltet) angewendet. Dadurch ist letztendlich der auf das zu versteuernde Einkommen angewendete Steuersatz höher als ohne Einbeziehung des Elterngeldes.

Kann ich Werbungskosten geltend machen, wenn ich einem Minijob nachgehe?

Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des SGB wird zumeist die pauschale Lohnsteuererhebung durch den Arbeitgeber gewählt werden, so dass dieser Steuerschuldner für die einheitliche Pauschsteuer nach dem Einkommensteuergesetz ist und nicht der Arbeitnehmer.
Dies bedeutet, dass sowohl der pauschal besteuerte Arbeitslohn des Arbeitnehmers als auch die pauschale Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz bleiben und damit auch ein Werbungskostenabzug ausscheidet.

Sollte der Arbeitgeber für das o.g. Beschäftigungsverhältnis auf die Lohnsteuerpauschalierung verzichten, so wird die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für diesen einbehalten und abgeführt. Damit unterliegt der Arbeitslohn dann der individuellen Besteuerung und im Rahmen der Einkommensteuererklärung können z.B. auch Werbungskosten geltend gemacht werden.

Kann ich mein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

Generell stellen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten für dessen Ausstattung keine abziehbaren Werbungskosten dar.

Dies gilt jedoch nicht, wenn für die berufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten auf EUR 1.250,00 pro Jahr beschränkt.
Sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind die entstandenen Aufwendungen hinsichtlich der Höhe des Werbungskostenabzuges nicht begrenzt.

Schwerpunktmäßig damit verbunden wird immer die Frage sein, ob begrifflich überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt.

Was bedeutet es steuerlich für mich, wenn ich berufsbedingt umziehen muss?

Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Umzugskosten aufgrund beruflicher Veranlassung entstanden sind. In diesem Fall können abziehbare Werbungskosten vorliegen.

Beruflich bedingte Umzugskosten können beispielsweise dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels seine bisherige Wohnung aufgibt und an den Ort des neuen Arbeitsplatzes zieht und dadurch eine deutliche Fahrzeitverkürzung zwischen neuer Wohnung und neuem Arbeitsplatz im Vergleich zu bisheriger Wohnung und neuem Arbeitsplatz erreicht. Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten sind u.a., dass der Arbeitnehmer die ihm entstandenen Umzugskosten nachweisen kann und sie ihm nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet wurden.

Abziehbare Werbungskosten wegen eines beruflich bedingten Umzuges können auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vorliegen. In diesem Fall bleibt die bisherige Wohnung als Ort des Lebensmittelpunktes erhalten und eine zweite (zusätzliche) Wohnung wird am Ort der Beschäftigung bezogen. Abziehbar können in diesem Fall z.B. die angemessenen Kosten für die Zweitwohnung, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen sein, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Welche Steuerklasse sollen wir als Ehegatten wählen?

Entsprechend ihrer persönlichen Verhältnisse teilen die Lohnsteuerklassen alle Arbeitnehmer in 6 Gruppen – nämlich die Lohnsteuerklassen I bis VI – auf.

Eheleuten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen entweder die Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V zur Verfügung. Grundsätzlich (automatisch) erfolgt die Einordung der Ehegatten bzw. Lebenspartner jeweils in die Steuerklasse IV; auf Antrag ist jedoch die Steuerklassenkombination III/V möglich.

Aus steuerlicher Sicht (also wenn insgesamt mehr Nettolohn verbleiben soll) ist der Steuerklassenwahl III/V der Vorzug gegenüber der Steuerklassenwahl IV/IV zu geben, wenn der besserverdienende Ehegatte bzw. Lebenspartner mehr als 60% des gesamten Bruttoarbeitslohns verdient. Der Besserverdienende sollte in diesem Fall Lohnsteuerklasse 3 wählen, während der Schlechterverdienende Lohnsteuerklasse V wählt.