Steuererklärung für Arbeitnehmer

Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen,… – Das Erstellen und Abgeben der Einkommensteuererklärung ist für viele Arbeitnehmer ein lästiges Unterfangen.

Die vor einigen Jahren politisch aufgekommene Idee, dass eine Steuererklärung auf einen Bierdeckel passen müsse, rückt immer mehr in weite Ferne. Zu schnell verändert sich die Steuergesetzgebung und vermeintliche Vereinfachungen lassen das Steuersystem immer komplizierter werden.
Viel zu oft wird daher auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet, obwohl z.B. gerade bei hohen Werbungskosten (z.B. langer Arbeitsweg, hohe Fort- & Weiterbildungskosten, doppelter Haushaltsführung,…) mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann.

Auch zeigt die Praxis, dass aufgrund mangelnder Kenntnisse der Steuergesetze und fehlender Erfahrung im Umgang mit den Finanzbehörden auf Steuererstattungen oft verzichtet wird. Wurden der Steuerfestsetzung nämlich fehlerhafte Daten zu Grunde gelegt, kann dagegen innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden, was aus Unwissenheit häufig unterbleibt. Dabei zeigt die Statistik, dass mehr als die Hälfte aller eingelegten Einsprüche im Jahr 2014 erfolgreich waren, d.h., dass die jeweiligen Bescheide zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert wurden und sich dadurch z.B. ihr ursprünglicher Erstattungsanspruch erhöht hat.

Mit einer rechtzeitigen steuerlichen Beratung lassen sich Fehler vermeiden und Steuersparpotentiale nutzen.
Ob Fragen zu den Werbungskosten, der steuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen und Sonderausgaben, der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungs- oder Scheidungskosten, einem nebenberuflichen Gewerbe, einer Erbschaft,… ich berate Sie gern und freue mich über Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme.

Für Ihre Fragen zur Steuererklärung stehe ich Ihnen ­gerne in einem persönlichen Gespräch Rede und Antwort.

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Was ich für Sie als Arbeitnehmer tun kann

  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen
  • Prüfen von Steuerbescheiden
  • Einlegen außergerichtlicher Rechtsbehelfe
  • Korrespondenz mit Finanzbehörden
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Häufige Fragen von Arbeitnehmern

Ich bin verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Bis wann muss das geschehen?

Sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, ist die Steuererklärung spätestens 5 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres – also bis zum Ablauf des 31.05. des Folgejahres – beim Finanzamt einzureichen.

Diese Frist kann bis zum 31.12. verlängert werden, wenn Sie sich durch einen Steuerberater steuerlich vertreten lassen.

Welche Steuerklasse sollen wir als Ehegatten wählen?

Entsprechend ihrer persönlichen Verhältnisse teilen die Lohnsteuerklassen alle Arbeitnehmer in 6 Gruppen – nämlich die Lohnsteuerklassen I bis VI – auf.

Eheleuten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen entweder die Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V zur Verfügung. Grundsätzlich (automatisch) erfolgt die Einordung der Ehegatten bzw. Lebenspartner jeweils in die Steuerklasse IV; auf Antrag ist jedoch die Steuerklassenkombination III/V möglich.

Aus steuerlicher Sicht (also wenn insgesamt mehr Nettolohn verbleiben soll) ist der Steuerklassenwahl III/V der Vorzug gegenüber der Steuerklassenwahl IV/IV zu geben, wenn der besserverdienende Ehegatte bzw. Lebenspartner mehr als 60% des gesamten Bruttoarbeitslohns verdient. Der Besserverdienende sollte in diesem Fall Lohnsteuerklasse 3 wählen, während der Schlechterverdienende Lohnsteuerklasse V wählt.

Was bedeutet es steuerlich für mich, wenn ich berufsbedingt umziehen muss?

Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Umzugskosten aufgrund beruflicher Veranlassung entstanden sind. In diesem Fall können abziehbare Werbungskosten vorliegen.

Beruflich bedingte Umzugskosten können beispielsweise dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels seine bisherige Wohnung aufgibt und an den Ort des neuen Arbeitsplatzes zieht und dadurch eine deutliche Fahrzeitverkürzung zwischen neuer Wohnung und neuem Arbeitsplatz im Vergleich zu bisheriger Wohnung und neuem Arbeitsplatz erreicht. Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten sind u.a., dass der Arbeitnehmer die ihm entstandenen Umzugskosten nachweisen kann und sie ihm nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet wurden.

Abziehbare Werbungskosten wegen eines beruflich bedingten Umzuges können auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vorliegen. In diesem Fall bleibt die bisherige Wohnung als Ort des Lebensmittelpunktes erhalten und eine zweite (zusätzliche) Wohnung wird am Ort der Beschäftigung bezogen. Abziehbar können in diesem Fall z.B. die angemessenen Kosten für die Zweitwohnung, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen sein, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Kann ich mein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

Generell stellen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten für dessen Ausstattung keine abziehbaren Werbungskosten dar.

Dies gilt jedoch nicht, wenn für die berufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten auf EUR 1.250,00 pro Jahr beschränkt.
Sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind die entstandenen Aufwendungen hinsichtlich der Höhe des Werbungskostenabzuges nicht begrenzt.

Schwerpunktmäßig damit verbunden wird immer die Frage sein, ob begrifflich überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt.

Kann ich Werbungskosten geltend machen, wenn ich einem Minijob nachgehe?

Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des SGB wird zumeist die pauschale Lohnsteuererhebung durch den Arbeitgeber gewählt werden, so dass dieser Steuerschuldner für die einheitliche Pauschsteuer nach dem Einkommensteuergesetz ist und nicht der Arbeitnehmer.
Dies bedeutet, dass sowohl der pauschal besteuerte Arbeitslohn des Arbeitnehmers als auch die pauschale Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz bleiben und damit auch ein Werbungskostenabzug ausscheidet.

Sollte der Arbeitgeber für das o.g. Beschäftigungsverhältnis auf die Lohnsteuerpauschalierung verzichten, so wird die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für diesen einbehalten und abgeführt. Damit unterliegt der Arbeitslohn dann der individuellen Besteuerung und im Rahmen der Einkommensteuererklärung können z.B. auch Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ich habe ein paar Monate im Jahr Elterngeld bezogen und bin anschließend wieder als Arbeitnehmer angestellt gewesen. Gehört das Elterngeld zu meinem Arbeitslohn?

Beim Elterngeld handelt es sich um eine Einkommensersatzleistung, die steuerfrei ist. Sie gehört nicht zum Arbeitslohn.
Dennoch muss das Elterngeld in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da es unter den sog. Progressionsvorbehalt fällt. Dies bedeutet, dass diese Einnahmen in die Berechnung des individuellen Steuersatzes mit einbezogen werden. Der so ermittelte Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (welches nicht das bezogene Elterngeld beinhaltet) angewendet. Dadurch ist letztendlich der auf das zu versteuernde Einkommen angewendete Steuersatz höher als ohne Einbeziehung des Elterngeldes.

Bitte bedenken Sie, dass es sich hier um Antworten auf losgelöste Fragestellungen handelt, ohne dass weitere Sachverhaltsangaben einbezogen wurden. Daher können die Antworten keinesfalls eine speziell auf Ihren Fall abgestimmte individuelle steuerliche Beratung ersetzen.

Persönliche Betreuung: Von der privaten Steuererklärung bis zum großen Jahresabschluss.

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