Arbeitnehmer
Sofern es sich um eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt, ist diese steuerfrei.
Werden die Leistungen dagegen von einer privaten Unfallversicherung gewährt, sind sie steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegen die Rentenleistungen der Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
Sofern es sich um eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt, ist diese steuerfrei.
Werden die Leistungen dagegen von einer privaten Unfallversicherung gewährt, sind sie steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegen die Rentenleistungen der Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
Arbeitnehmer
Es ist korrekt, dass nur ein Teil dieser Rente steuerpflichtig ist, während der andere Teil steuerfrei bleibt.
Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Anteil bildet der Jahresbetrag der Rente. Entscheidend für den Besteuerungsanteils sind das Jahr des Rentenbeginns und der in diesem Jahr maßgebende Prozentsatz. Mit diesem Prozentsatz erfolgt die Rentenbesteuerung im Jahr des Rentenbeginns.
Der endgültige Rentenfreibetrag, der dann grundsätzlich auch in den Folgejahren gilt (sofern es sich lediglich um regelmäßige Rentenanpassungen handelt), kann erst im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt werden.
Er ergibt sich, in dem der Jahresbetrag der Rente, welcher dem Rentenbeginn folgt, zunächst mit dem entsprechenden Prozentsatz für den Besteuerungsanteil multipliziert wird. Dieser Betrag wird anschließend vom zuvor ermittelten Jahresbetrag der Rente, welcher dem Rentenbeginn folgt, subtrahiert und ergibt dann den Rentenfreibetrag.
Zu beachten ist auch, dass sich der Besteuerungsanteil für die jeweiligen Neurentner jährlich erhöht, bis er im Jahr 2040 100% erreicht.
Lag dieser Besteuerungsanteil für Personen, die in 2005 erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, bei 50%, so liegt er bei Personen, die z.B. erstmals in 2014 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, schon bei 68%.
Von dem eben beschriebenen Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung gibt es eine Ausnahme – die sog. Öffnungsklausel –, auf die hier wegen ihrer Komplexität nicht eingegangen wird.
Es ist korrekt, dass nur ein Teil dieser Rente steuerpflichtig ist, während der andere Teil steuerfrei bleibt.
Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Anteil bildet der Jahresbetrag der Rente. Entscheidend für den Besteuerungsanteils sind das Jahr des Rentenbeginns und der in diesem Jahr maßgebende Prozentsatz. Mit diesem Prozentsatz erfolgt die Rentenbesteuerung im Jahr des Rentenbeginns.
Der endgültige Rentenfreibetrag, der dann grundsätzlich auch in den Folgejahren gilt (sofern es sich lediglich um regelmäßige Rentenanpassungen handelt), kann erst im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt werden.
Er ergibt sich, in dem der Jahresbetrag der Rente, welcher dem Rentenbeginn folgt, zunächst mit dem entsprechenden Prozentsatz für den Besteuerungsanteil multipliziert wird. Dieser Betrag wird anschließend vom zuvor ermittelten Jahresbetrag der Rente, welcher dem Rentenbeginn folgt, subtrahiert und ergibt dann den Rentenfreibetrag.
Zu beachten ist auch, dass sich der Besteuerungsanteil für die jeweiligen Neurentner jährlich erhöht, bis er im Jahr 2040 100% erreicht.
Lag dieser Besteuerungsanteil für Personen, die in 2005 erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, bei 50%, so liegt er bei Personen, die z.B. erstmals in 2014 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, schon bei 68%.
Von dem eben beschriebenen Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung gibt es eine Ausnahme – die sog. Öffnungsklausel –, auf die hier wegen ihrer Komplexität nicht eingegangen wird.