Arbeitnehmer
Um das Steueraufkommen nicht zu gefährden, hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige z.B. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (→ trotz Aufforderung des Finanzamtes erfolgte hier keine Abgabe der Steuererklärungen). Insofern war das Verhalten des Finanzamtes gerechtfertigt.
Auf die ergangenen Steuerbescheide kann der Steuerpflichtige verschieden reagieren: eine Möglichkeit ist z.B. das Einlegen eines Einspruches innerhalb der Einspruchsfrist unter den entsprechenden Voraussetzungen. Zu beachten ist grundsätzlich, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde nicht von der Abgabe der Steuererklärungen entbindet.
Um das Steueraufkommen nicht zu gefährden, hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige z.B. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (→ trotz Aufforderung des Finanzamtes erfolgte hier keine Abgabe der Steuererklärungen). Insofern war das Verhalten des Finanzamtes gerechtfertigt.
Auf die ergangenen Steuerbescheide kann der Steuerpflichtige verschieden reagieren: eine Möglichkeit ist z.B. das Einlegen eines Einspruches innerhalb der Einspruchsfrist unter den entsprechenden Voraussetzungen. Zu beachten ist grundsätzlich, dass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde nicht von der Abgabe der Steuererklärungen entbindet.
Arbeitnehmer
Erbringt ein Unternehmer an seinen Kunden eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung im Inland, hat er grundsätzlich in seinen Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer auszuweisen, sofern keine Sonderregelungen (z.B. Kleinunternehmerschaft) greifen. Der Unternehmer ist in diesem Fall Schuldner der Umsatzsteuer.
Sofern der Unternehmer bauleistender Unternehmer (z.B. Fenster oder Heizungsanlagen o.ä.in Gebäude einbaut) ist, ist jedoch zu unterscheiden, ob sein Kunde z.B. eine Privatperson ist, die die Leistungen für den privaten Bedarf (z.B. eigenes Familienwohnheim) bezieht oder ob sein Kunde z.B. selbst ein bauleistender Unternehmer (z.B. sog. Generalunternehmer) ist, der die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht.
Im ersten Fall (Kunde ist Privatperson) erfolgt die Rechnungstellung an den (Privat-)Kunden mit separatem Ausweis der Umsatzsteuer.
Im zweiten Fall (Kunde ist selbst bauleistender Unternehmer) erfolgt die Rechnungstellung entweder ohne Ausweis der Umsatzsteuer oder mit separatem Umsatzsteuerausweis.
Kein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt, wenn der Leistungsempfänger (z.B. Generalunternehmer als bauleistender Unternehmer) selbst Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt. In diesem Fall geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren).
Demgegenüber muss ein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgen, wenn der Leistungsempfänger zwar bauleistender Unternehmer ist, aber keine entsprechend nachhaltigen Bauleistungen erbringt.
* anzuwendende Rechtsauffassung ab 01.10.2014
Erbringt ein Unternehmer an seinen Kunden eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung im Inland, hat er grundsätzlich in seinen Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer auszuweisen, sofern keine Sonderregelungen (z.B. Kleinunternehmerschaft) greifen. Der Unternehmer ist in diesem Fall Schuldner der Umsatzsteuer.
Sofern der Unternehmer bauleistender Unternehmer (z.B. Fenster oder Heizungsanlagen o.ä.in Gebäude einbaut) ist, ist jedoch zu unterscheiden, ob sein Kunde z.B. eine Privatperson ist, die die Leistungen für den privaten Bedarf (z.B. eigenes Familienwohnheim) bezieht oder ob sein Kunde z.B. selbst ein bauleistender Unternehmer (z.B. sog. Generalunternehmer) ist, der die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht.
Im ersten Fall (Kunde ist Privatperson) erfolgt die Rechnungstellung an den (Privat-)Kunden mit separatem Ausweis der Umsatzsteuer.
Im zweiten Fall (Kunde ist selbst bauleistender Unternehmer) erfolgt die Rechnungstellung entweder ohne Ausweis der Umsatzsteuer oder mit separatem Umsatzsteuerausweis.
Kein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt, wenn der Leistungsempfänger (z.B. Generalunternehmer als bauleistender Unternehmer) selbst Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt. In diesem Fall geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren).
Demgegenüber muss ein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgen, wenn der Leistungsempfänger zwar bauleistender Unternehmer ist, aber keine entsprechend nachhaltigen Bauleistungen erbringt.
* anzuwendende Rechtsauffassung ab 01.10.2014
Arbeitnehmer
Die USt-IdNr. wird vom Unternehmer für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr benötigt, d.h. z.B. dann, wenn er Waren aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert. Sie hat damit eine Kontrollfunktion inne.
Zu beachten ist, dass die USt-IdNr. nur auf Antrag hin vergeben wird.
Nicht zu verwechseln ist die USt-IdNr. mit der persönlichen steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.), die jede Person (also auch Nicht-Unternehmer) zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren erhält.
Die USt-IdNr. wird vom Unternehmer für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr benötigt, d.h. z.B. dann, wenn er Waren aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert. Sie hat damit eine Kontrollfunktion inne.
Zu beachten ist, dass die USt-IdNr. nur auf Antrag hin vergeben wird.
Nicht zu verwechseln ist die USt-IdNr. mit der persönlichen steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.), die jede Person (also auch Nicht-Unternehmer) zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren erhält.
Arbeitnehmer
Grundsätzlich ermittelt ein Arzt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, bei der das sog. Zufluss- und Abflussprinzip gilt. Dies bedeutet, dass Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen wurden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Jedoch gibt es davon eine Ausnahme: so gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr zugeflossen.
Dementsprechend fließen dem Arzt grundsätzlich seine Honorare durch die Kassenärztliche Vereinigung erst mit Überweisung seines Anteils zu (damit im Beispiel eigentlich erst im Folgejahr).
Da es sich laut Rechtsprechung bei den Einnahmen eines Arztes von der Kassenärztlichen Vereinigung aber um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, gelten diese durch den Arzt bereits als im Vorjahr bezogen, da sie wirtschaftlich das abgelaufene Kalenderjahr (→ Honorare sind für Oktober bis Dezember des alten Jahres) betreffen und ihm kurze Zeit danach zugeflossen sind. Somit muss der Arzt im Beispiel seine Honorare der Kassenärztlichen Vereinigung für Oktober-Dezember im abgelaufenen Kalenderjahr als Betriebseinnahme erfassen.
Grundsätzlich ermittelt ein Arzt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, bei der das sog. Zufluss- und Abflussprinzip gilt. Dies bedeutet, dass Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen wurden, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Jedoch gibt es davon eine Ausnahme: so gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr zugeflossen.
Dementsprechend fließen dem Arzt grundsätzlich seine Honorare durch die Kassenärztliche Vereinigung erst mit Überweisung seines Anteils zu (damit im Beispiel eigentlich erst im Folgejahr).
Da es sich laut Rechtsprechung bei den Einnahmen eines Arztes von der Kassenärztlichen Vereinigung aber um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, gelten diese durch den Arzt bereits als im Vorjahr bezogen, da sie wirtschaftlich das abgelaufene Kalenderjahr (→ Honorare sind für Oktober bis Dezember des alten Jahres) betreffen und ihm kurze Zeit danach zugeflossen sind. Somit muss der Arzt im Beispiel seine Honorare der Kassenärztlichen Vereinigung für Oktober-Dezember im abgelaufenen Kalenderjahr als Betriebseinnahme erfassen.
Arbeitnehmer
Handelsrechtlich ergibt sich die Buchführungspflicht aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Grundsätzlich ist danach jeder Kaufmann buchführungspflichtig, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Steuerrechtlich ergibt sich eine Buchführungspflicht aus der Abgabenordnung. Demnach sind Personen, die z.B. nach dem HGB buchführungspflichtig sind auch für steuerrechtliche Zwecke buchführungspflichtig.
Ist steuerrechtlich diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann sich eine Buchführungspflicht dennoch für bestimmte Personengruppen wie Gewerbetreibende ergeben, wenn sie bestimmte Grenzen überschreiten (z.B. wenn Gewerbetreibenden einen Gewinn von mehr als EUR 60.000,00 im Kalenderjahr* erzielt haben).
Da die Kaufmannseigenschaft handelsrechtlich ein Handelsgewerbe voraussetzt, gilt das o.g. grundsätzlich nur für Personen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (z.B. die Gruppe der Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Heilpraktiker), sind daher grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Dies bedeutet aber nicht, dass sie keine anderweitigen Aufzeichnungen über ihre Geschäfte zu führen haben.
* anzuwenden auf Gewinne der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Handelsrechtlich ergibt sich die Buchführungspflicht aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Grundsätzlich ist danach jeder Kaufmann buchführungspflichtig, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Steuerrechtlich ergibt sich eine Buchführungspflicht aus der Abgabenordnung. Demnach sind Personen, die z.B. nach dem HGB buchführungspflichtig sind auch für steuerrechtliche Zwecke buchführungspflichtig.
Ist steuerrechtlich diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann sich eine Buchführungspflicht dennoch für bestimmte Personengruppen wie Gewerbetreibende ergeben, wenn sie bestimmte Grenzen überschreiten (z.B. wenn Gewerbetreibenden einen Gewinn von mehr als EUR 60.000,00 im Kalenderjahr* erzielt haben).
Da die Kaufmannseigenschaft handelsrechtlich ein Handelsgewerbe voraussetzt, gilt das o.g. grundsätzlich nur für Personen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (z.B. die Gruppe der Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Heilpraktiker), sind daher grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Dies bedeutet aber nicht, dass sie keine anderweitigen Aufzeichnungen über ihre Geschäfte zu führen haben.
* anzuwenden auf Gewinne der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.