Arbeitnehmer
Sofern betriebliche Aufwendungen vor einer Betriebseröffnung entstehen, handelt es sich steuerlich um sog. vorweggenommene Betriebsausgaben. Diese können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn ein hinreichend genauer Zusammenhang mit der späteren Gewinnerzielung aus der angestrebten freiberuflichen Tätigkeit besteht.
Beispielsweise können entstandene Kosten (z.B. Maklergebühren) für die Anmietung einer Praxis solche vorweggenommenen Betriebsausgaben darstellen.
Sofern betriebliche Aufwendungen vor einer Betriebseröffnung entstehen, handelt es sich steuerlich um sog. vorweggenommene Betriebsausgaben. Diese können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn ein hinreichend genauer Zusammenhang mit der späteren Gewinnerzielung aus der angestrebten freiberuflichen Tätigkeit besteht.
Beispielsweise können entstandene Kosten (z.B. Maklergebühren) für die Anmietung einer Praxis solche vorweggenommenen Betriebsausgaben darstellen.
Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer werden weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die der Lohnsteuer unterworfen werden.
Die nebenberufliche Tätigkeit, mit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, muss beim Finanzamt, auch wenn sie im Nebengewerbe durchgeführt wird, mittels des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung angemeldet werden. Gleiches gilt für eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt.
Mittels dieser steuerlichen Anmeldung werden dann z.B. vom Finanzamt eventuelle Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgelegt bzw. Feststellungen zur Umsatzbesteuerung getroffen.
Als Arbeitnehmer werden weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die der Lohnsteuer unterworfen werden.
Die nebenberufliche Tätigkeit, mit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, muss beim Finanzamt, auch wenn sie im Nebengewerbe durchgeführt wird, mittels des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung angemeldet werden. Gleiches gilt für eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt.
Mittels dieser steuerlichen Anmeldung werden dann z.B. vom Finanzamt eventuelle Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgelegt bzw. Feststellungen zur Umsatzbesteuerung getroffen.
Arbeitnehmer
Abhängig von der Rechtsformwahl, der Unternehmensgröße und der Art der erzielten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit) unterliegen Existenzgründer der Einkommens-, der Körperschafts-, der Gewerbe- und/oder der Umsatzbesteuerung.
Abhängig von der Rechtsformwahl, der Unternehmensgröße und der Art der erzielten Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit) unterliegen Existenzgründer der Einkommens-, der Körperschafts-, der Gewerbe- und/oder der Umsatzbesteuerung.
Arbeitnehmer
Existenzgründer, die z.B. eine gewerbliche, eine selbständige oder eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, melden sich beim Finanzamt durch die Abgabe des ausgefüllten sog. Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an.
Existenzgründer, die z.B. eine gewerbliche, eine selbständige oder eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, melden sich beim Finanzamt durch die Abgabe des ausgefüllten sog. Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an.