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Arbeitnehmer

Beim Elterngeld handelt es sich um eine Einkommensersatzleistung, die steuerfrei ist. Sie gehört nicht zum Arbeitslohn.
Dennoch muss das Elterngeld in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da es unter den sog. Progressionsvorbehalt fällt. Dies bedeutet, dass diese Einnahmen in die Berechnung des individuellen Steuersatzes mit einbezogen werden. Der so ermittelte Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (welches nicht das bezogene Elterngeld beinhaltet) angewendet. Dadurch ist letztendlich der auf das zu versteuernde Einkommen angewendete Steuersatz höher als ohne Einbeziehung des Elterngeldes.

Beim Elterngeld handelt es sich um eine Einkommensersatzleistung, die steuerfrei ist. Sie gehört nicht zum Arbeitslohn.
Dennoch muss das Elterngeld in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da es unter den sog. Progressionsvorbehalt fällt. Dies bedeutet, dass diese Einnahmen in die Berechnung des individuellen Steuersatzes mit einbezogen werden. Der so ermittelte Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (welches nicht das bezogene Elterngeld beinhaltet) angewendet. Dadurch ist letztendlich der auf das zu versteuernde Einkommen angewendete Steuersatz höher als ohne Einbeziehung des Elterngeldes.

Arbeitnehmer

Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des SGB wird zumeist die pauschale Lohnsteuererhebung durch den Arbeitgeber gewählt werden, so dass dieser Steuerschuldner für die einheitliche Pauschsteuer nach dem Einkommensteuergesetz ist und nicht der Arbeitnehmer.
Dies bedeutet, dass sowohl der pauschal besteuerte Arbeitslohn des Arbeitnehmers als auch die pauschale Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz bleiben und damit auch ein Werbungskostenabzug ausscheidet.

Sollte der Arbeitgeber für das o.g. Beschäftigungsverhältnis auf die Lohnsteuerpauschalierung verzichten, so wird die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für diesen einbehalten und abgeführt. Damit unterliegt der Arbeitslohn dann der individuellen Besteuerung und im Rahmen der Einkommensteuererklärung können z.B. auch Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des SGB wird zumeist die pauschale Lohnsteuererhebung durch den Arbeitgeber gewählt werden, so dass dieser Steuerschuldner für die einheitliche Pauschsteuer nach dem Einkommensteuergesetz ist und nicht der Arbeitnehmer.
Dies bedeutet, dass sowohl der pauschal besteuerte Arbeitslohn des Arbeitnehmers als auch die pauschale Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz bleiben und damit auch ein Werbungskostenabzug ausscheidet.

Sollte der Arbeitgeber für das o.g. Beschäftigungsverhältnis auf die Lohnsteuerpauschalierung verzichten, so wird die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für diesen einbehalten und abgeführt. Damit unterliegt der Arbeitslohn dann der individuellen Besteuerung und im Rahmen der Einkommensteuererklärung können z.B. auch Werbungskosten geltend gemacht werden.

Arbeitnehmer

Generell stellen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten für dessen Ausstattung keine abziehbaren Werbungskosten dar.

Dies gilt jedoch nicht, wenn für die berufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten auf EUR 1.250,00 pro Jahr beschränkt.
Sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind die entstandenen Aufwendungen hinsichtlich der Höhe des Werbungskostenabzuges nicht begrenzt.

Schwerpunktmäßig damit verbunden wird immer die Frage sein, ob begrifflich überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt.

Generell stellen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten für dessen Ausstattung keine abziehbaren Werbungskosten dar.

Dies gilt jedoch nicht, wenn für die berufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten auf EUR 1.250,00 pro Jahr beschränkt.
Sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind die entstandenen Aufwendungen hinsichtlich der Höhe des Werbungskostenabzuges nicht begrenzt.

Schwerpunktmäßig damit verbunden wird immer die Frage sein, ob begrifflich überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt.

Arbeitnehmer

Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Umzugskosten aufgrund beruflicher Veranlassung entstanden sind. In diesem Fall können abziehbare Werbungskosten vorliegen.

Beruflich bedingte Umzugskosten können beispielsweise dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels seine bisherige Wohnung aufgibt und an den Ort des neuen Arbeitsplatzes zieht und dadurch eine deutliche Fahrzeitverkürzung zwischen neuer Wohnung und neuem Arbeitsplatz im Vergleich zu bisheriger Wohnung und neuem Arbeitsplatz erreicht. Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten sind u.a., dass der Arbeitnehmer die ihm entstandenen Umzugskosten nachweisen kann und sie ihm nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet wurden.

Abziehbare Werbungskosten wegen eines beruflich bedingten Umzuges können auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vorliegen. In diesem Fall bleibt die bisherige Wohnung als Ort des Lebensmittelpunktes erhalten und eine zweite (zusätzliche) Wohnung wird am Ort der Beschäftigung bezogen. Abziehbar können in diesem Fall z.B. die angemessenen Kosten für die Zweitwohnung, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen sein, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Umzugskosten aufgrund beruflicher Veranlassung entstanden sind. In diesem Fall können abziehbare Werbungskosten vorliegen.

Beruflich bedingte Umzugskosten können beispielsweise dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels seine bisherige Wohnung aufgibt und an den Ort des neuen Arbeitsplatzes zieht und dadurch eine deutliche Fahrzeitverkürzung zwischen neuer Wohnung und neuem Arbeitsplatz im Vergleich zu bisheriger Wohnung und neuem Arbeitsplatz erreicht. Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten sind u.a., dass der Arbeitnehmer die ihm entstandenen Umzugskosten nachweisen kann und sie ihm nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet wurden.

Abziehbare Werbungskosten wegen eines beruflich bedingten Umzuges können auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vorliegen. In diesem Fall bleibt die bisherige Wohnung als Ort des Lebensmittelpunktes erhalten und eine zweite (zusätzliche) Wohnung wird am Ort der Beschäftigung bezogen. Abziehbar können in diesem Fall z.B. die angemessenen Kosten für die Zweitwohnung, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen sein, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

Arbeitnehmer

Entsprechend ihrer persönlichen Verhältnisse teilen die Lohnsteuerklassen alle Arbeitnehmer in 6 Gruppen – nämlich die Lohnsteuerklassen I bis VI – auf.

Eheleuten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen entweder die Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V zur Verfügung. Grundsätzlich (automatisch) erfolgt die Einordung der Ehegatten bzw. Lebenspartner jeweils in die Steuerklasse IV; auf Antrag ist jedoch die Steuerklassenkombination III/V möglich.

Aus steuerlicher Sicht (also wenn insgesamt mehr Nettolohn verbleiben soll) ist der Steuerklassenwahl III/V der Vorzug gegenüber der Steuerklassenwahl IV/IV zu geben, wenn der besserverdienende Ehegatte bzw. Lebenspartner mehr als 60% des gesamten Bruttoarbeitslohns verdient. Der Besserverdienende sollte in diesem Fall Lohnsteuerklasse 3 wählen, während der Schlechterverdienende Lohnsteuerklasse V wählt.

Entsprechend ihrer persönlichen Verhältnisse teilen die Lohnsteuerklassen alle Arbeitnehmer in 6 Gruppen – nämlich die Lohnsteuerklassen I bis VI – auf.

Eheleuten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen entweder die Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V zur Verfügung. Grundsätzlich (automatisch) erfolgt die Einordung der Ehegatten bzw. Lebenspartner jeweils in die Steuerklasse IV; auf Antrag ist jedoch die Steuerklassenkombination III/V möglich.

Aus steuerlicher Sicht (also wenn insgesamt mehr Nettolohn verbleiben soll) ist der Steuerklassenwahl III/V der Vorzug gegenüber der Steuerklassenwahl IV/IV zu geben, wenn der besserverdienende Ehegatte bzw. Lebenspartner mehr als 60% des gesamten Bruttoarbeitslohns verdient. Der Besserverdienende sollte in diesem Fall Lohnsteuerklasse 3 wählen, während der Schlechterverdienende Lohnsteuerklasse V wählt.

Arbeitnehmer

Sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, ist die Steuererklärung spätestens 5 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres – also bis zum Ablauf des 31.05. des Folgejahres – beim Finanzamt einzureichen.

Diese Frist kann bis zum 31.12. verlängert werden, wenn Sie sich durch einen Steuerberater steuerlich vertreten lassen.

Sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, ist die Steuererklärung spätestens 5 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres – also bis zum Ablauf des 31.05. des Folgejahres – beim Finanzamt einzureichen.

Diese Frist kann bis zum 31.12. verlängert werden, wenn Sie sich durch einen Steuerberater steuerlich vertreten lassen.

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