Steuerberatung für Rentner und Pensionäre

Wer freut sich als Rentner nicht, wenn durch die Rentenanpassung zum 01.07. eines jeden Jahres die monatliche Rente steigt?! In diesem Jahr dürfte diese Anpassung auch mit Blick auf den Kontoauszug sofort ins Auge fallen, da die Steigerung in den neuen Bundesländern 5,95 Prozent und in den alten Bundesländern 4,25 Prozent betragen wird.

Die Schattenseite der Medaille besteht jedoch z.B. darin, dass durch die jährlichen Rentenanpassungen immer mehr Rentner gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies betrifft z.B. ledige, unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die ausschließlich eine gesetzliche Altersrente bezogen haben und deren Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Gleiches gilt grundsätzlich auch für unbeschränkt steuerpflichtige, verheiratete Personen die jeweils ausschließlich eine gesetzliche Altersrente bezogen haben und deren Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Zweifachen des Grundfreibetrages liegt.

In den Gesamtbetrag der Einkünfte fließen neben den Renten z.B. auch Vermietungseinkünfte mit ein. Daher muss individuell geprüft werden, ob eine entsprechende Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder nicht. Dabei ist beispielsweise auch zu beachten, dass sich trotz einer Verpflichtung zur Abgabe nicht zwangsweise eine Einkommensteuerzahllast ergeben muss: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mindern etwa den Gesamtbetrag der Einkünfte, so dass sich dadurch letztendlich eine Einkommensteuer von EUR 0,00 ergeben kann.

Ob Fragen zum Bestehen einer Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, zur Einkünfteermittlung, zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen,… ich berate Sie gern und freue mich über Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme.

 

Für Ihre Fragen zur Steuererklärung stehe ich Ihnen ­gerne in einem persönlichen Gespräch Rede und Antwort.

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Was ich für Sie als Rentner und Pensionär tun kann

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  • Prüfen von Steuerbescheiden
  • Korrespondenz mit den Finanzbehörden
  • Erstellung von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
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Häufige Fragen von Rentnern und Pensionären

Ich bin 2014 Rentner geworden und habe gelesen, dass nicht die ganze Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versteuert werden muss. Wie ist das zu verstehen?

Es ist korrekt, dass nur ein Teil dieser Rente steuerpflichtig ist, während der andere Teil steuerfrei bleibt.

Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Anteil bildet der Jahresbetrag der Rente. Entscheidend für den Besteuerungsanteils sind das Jahr des Rentenbeginns und der in diesem Jahr maßgebende Prozentsatz. Mit diesem Prozentsatz erfolgt die Rentenbesteuerung im Jahr des Rentenbeginns.

Der endgültige Rentenfreibetrag, der dann grundsätzlich auch in den Folgejahren gilt (sofern es sich lediglich um regelmäßige Rentenanpassungen handelt), kann erst im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt werden.

Er ergibt sich, in dem der Jahresbetrag der Rente, welcher dem Rentenbeginn folgt, zunächst mit dem entsprechenden Prozentsatz für den Besteuerungsanteil multipliziert wird. Dieser Betrag wird anschließend vom zuvor ermittelten Jahresbetrag der Rente, welcher dem Rentenbeginn folgt, subtrahiert und ergibt dann den Rentenfreibetrag.

Zu beachten ist auch, dass sich der Besteuerungsanteil für die jeweiligen Neurentner jährlich erhöht, bis er im Jahr 2040 100% erreicht.
Lag dieser Besteuerungsanteil für Personen, die in 2005 erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, bei 50%, so liegt er bei Personen, die z.B. erstmals in 2014 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, schon bei 68%.

Von dem eben beschriebenen Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung gibt es eine Ausnahme – die sog. Öffnungsklausel –, auf die hier wegen ihrer Komplexität nicht eingegangen wird.

Ich hatte einen Unfall und beziehe seit Anfang 2016 eine Unfallrente. Ist diese steuerfrei?

Sofern es sich um eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt, ist diese steuerfrei.
Werden die Leistungen dagegen von einer privaten Unfallversicherung gewährt, sind sie steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegen die Rentenleistungen der Besteuerung mit dem Ertragsanteil.

Bitte bedenken Sie, dass es sich hier um Antworten auf losgelöste Fragestellungen handelt, ohne dass weitere Sachverhaltsangaben einbezogen wurden. Daher können die Antworten keinesfalls eine speziell auf Ihren Fall abgestimmte individuelle steuerliche Beratung ersetzen.

Persönliche Betreuung: Von der privaten Steuererklärung bis zum großen Jahresabschluss.

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